Um zum Wirtschaftsprüfer-Examen zugelassen zu werden, benötigt es entweder ein abgeschlossenes, qualifizierendes Studium oder eine mehrjährige Tätigkeit in einer berufsangehörigen Einrichtung.
Der klassische Weg ist und bleibt aber das Studium. Hier gibt es nicht „den-einen-Studiengang“, um Wirtschaftsprüfer zu werden, sondern mehrere Möglichkeiten, die sich ganz nach den Präferenzen der Studierenden richten. Die meisten zukünftigen WPs kommen beispielsweise aus der Betriebswirtschaftslehre. Wie der Name aber schon sagt, geht es im Beruf generell um Wirtschaftswissenschaften, daher sind auch Studiengänge wie Volkswirtschaft, Rechtswissenschaft oder auch sonstige möglich.
Die Wahl der Hochschule spielt eine wichtigere Rolle, da man hier bei Studiengängen nach §8a WPO und nach §13b WPO differenzieren kann. Der grundlegende Unterschied der beiden liegt in der Einbindung des Praxisteils. Bei ersterem gibt es nach dem Hochschulstudium eine kürzere Praxistätigkeit, dafür wird aber nach dem verkürzten Examen eine weitere – vor allem Prüfungsbezogene – Tätigkeit von 2,5 Jahren gefordert. Im speziell für den Wirtschaftsprüfer kreierten Studium, werden bereits alle prüfungsrelevanten Inhalte durchgenommen, sodass eine Abkürzung möglich ist.
Aber was heißt eigentlich „abkürzen“ in diesem Kontext? Das Examen setzt sich generell aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen. Insgesamt gibt es hier vier Themenbereiche: „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“, sowie „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“. gefolgt von „Wirtschaftsrecht“ und „Steuerrecht“. Bei einem bepunkteten Masterstudium nach §8a WPO entfallen beide Prüfungen aus den Gebieten zwei und drei. Laut §13b WPO ist es möglich die schriftliche und mündliche Prüfung im jeweiligen Themenbereich ebenfalls entfallen zu lassen, wenn bereits erbrachte, gleichwertige Prüfungsleistungen vorliegen. Zudem ist der Praxisanteil hier einmalig und fest nach dem Hochschulstudium angedacht. Außerdem richtet er sich nach der Dauer der Regelstudienzeit. Sollte diese acht oder mehr Semester betragen, müssen Bewerber mindestens drei Jahre Tätigkeit nachweisen. Sollte die Zahl von acht Semestern Regelstudienzeit unterschritten werden, muss man insgesamt vier Jahre Tätigkeit vorweisen können.
Seit Februar 2019 gibt es noch eine weitere Besonderheit: Die Modularisierung des WP-Examens nach §8a. Die bisher an einem Prüfungstermin abgehaltene Blockprüfung der vier Bereiche lässt sich nun in einzelne Module auf einen Zeitraum von maximal 6 Jahren verteilen. In beiden Fällen, folgt danach die Bestellung als Wirtschaftsprüfer, durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).